Genehmigtes Kapital
Hiermit wird dem Vorstand für den Zeitraum von fünf Jahren durch die Hauptversammlung das Recht eingeräumt, Kapitalerhöhungen zeitnah (ohne erneute Beschlussfassung durch die Hauptversammlung) durchzuführen, so dass der Vorstand relativ schnell auf eventuellen Liquiditätsbedarf des Unternehmens reagieren kann. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhanden ist, nicht überschreiten.

