Info Krankenkassen

Kostenerstattungsprinzip bedeutet, dass die private Krankenversicherung für Freiberufler rückwirkend die tatsächlich entstandenen Kosten an den Versicherungsnehmer erstattet. Als Grundlage für die Erstattung dient die Rechnung des Arztes, Zahnarztes, Therapeuten oder Heilpraktikers sowie Rechnungen, Quittungen oder Belege der Apotheke. In Vorleistung tritt der Versicherte in aller Regel dann, wenn er Medikamente erwirbt. Diese bezahlt er und reicht anschließend den entsprechenden Nachweis samt Rezept ein. Theoretisch streckt der Versicherungsnehmer auch die Kosten für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen vor. Als Vertragspartner des Arztes erhält der Versicherte eine Rechnung, die aufgrund der abgestimmten Maßnahmen und Behandlungsmethoden anhand der jeweils geltenden Gebührenordnung erstellt wird. Diese Rechnung reicht der Versicherte bei seiner private Krankenkasse ein, die den Rechnungsbetrag, je nach Tarif vollständig oder anteilig, auf sein Konto erstattet. In der Praxis ist es so, dass die Arztrechnung in aller Regel nicht sofort fällig wird, sondern einen gewissen Zeitraum zur Zahlung offen lässt. Die Kostenerstattung der privaten Krankenkasse erfolgt im Normalfall innerhalb weniger Tage, so dass der Versicherte die Arztrechnung letztendlich erst dann begleicht, wenn das Geld der Versicherung auf seinem Konto eingegangen ist und er somit nicht in Vorleistung gehen muss. Allerdings ist der Versicherte immer dazu verpflichtet, die Rechnung zu begleichen, auch falls die Versicherung die Kostenerstattung ablehnen sollte. Eine Ausnahmereglung besteht meist bei stationären Aufenthalten. Hier erfolgt die Abrechnung zwar ebenfalls nach dem Kostenerstattungsprinzip, allerdings direkt zwischen Krankenhaus oder Klinik und privater Krankenkasse. Dazu tritt der Versicherte seine Ansprüche gegenüber der Krankenkasse an das Krankenhaus oder die Klinik ab, indem er eine entsprechende Erklärung unterschreibt oder die sogenannte Klinik-Card abgibt. Dadurch wird möglich, dass der Behandlungsvertrag nicht zwischen dem Versicherten und dem Behandelnden, sondern zwischen der Versicherung und dem Behandelnden abgeschlossen werden kann. Die Kosten von zusätzlichen Leistungen, wie etwa die Behandlung durch leitendes Personal, rechnet der Versicherte jedoch wieder mit seiner Krankenkasse ab.

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08. September 2009
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